Seit dem 22. Dezember 2018 besteht die Möglichkeit, im Personenstandsregister die Angabe „divers“ eintragen zu lassen. Zusammen mit Personen, deren Geschlecht rechtlich offen gelassen wurde, gelten sie nach dem deutschen Personenstandsgesetz als „weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet“ (PStG: § 22, Absatz 3). Die im Folgenden aufgeführten Regelungen gelten deshalb gleichermaßen für diese beiden Teilgruppen, soweit sie nicht jeweils einzeln genannt sind.

Inzwischen gibt es eine Reihe gesetzlicher und anderer rechtlicher Regelungen zur Geschlechtszuordnung „divers“.

Eintrag bei Geburt

Bei der ursprünglichen Eintragung des Geschlechts bei der Geburt gilt: Ist das Kind aufgrund seiner äußeren Geschlechtsmerkmale nicht zuordenbar, kann zwar trotzdem „weiblich“ oder „männlich“ eingetragen werden, aber der Geschlechtseintrag kann auch offen gelassen werden oder es kann „divers“ eingetragen werden (PStG § 22 Absatz 3).

Änderung des Eintrags

Eine spätere Änderung des Geschlechtseintrags divers geschlechtlicher Menschen ist möglich (PStG § 45b): Erforderlich sind eine Erklärung der betreffenden Person vor dem zuständigen Standesamt, sowie grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, „dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt“. Nur wenn dies nicht oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung möglich ist, kann die betreffende Person stattdessen eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Mit der Erklärung können auch die Vornamen geändert werden.

Quelle: Wikipedia

 

 

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